Ambulante Hospizarbeit

Im Mittelpunkt der Hospizarbeit steht der schwerstkranke und sterbende Mensch mit seinen Wünschen und Bedürfnissen sowie seine Angehörigen und Nahestehenden. Zu den häufig geäußerten Wünschen gehört der Wunsch, bis zum Lebensende zu Hause oder im vertrauten Umfeld bleiben zu können. Dies zu ermöglichen, ist eine der wesentlichen Aufgaben der deutschlandweit ca. 1500 ambulanten Hospizdienste und der dort tätigen ehrenamtlichen Hospizbegleiter*innen. Die hauptamtlichen Koordinationskräfte, die die Arbeit der Ehrenamtlichen unterstützen und begleiten, haben zugleich wesentliche Aufgaben in der Koordination der hospizlichen und palliativen Versorgungsleistungen und der Organisation eines Versorgungsnetzwerkes, das mit seinen palliativmedizinischen, palliativpflegerischen, psychosozialen und spirituellen Angeboten dem ganzheitlichen Ansatz der Hospizidee Rechnung trägt.

Ambulante Hospizdienste, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, erhalten für die hauptamtlichen Koordinierungskräfte sowie für Sachkosten eine Förderung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach § 39a Abs. 2 SGB V sowie durch den Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Die dadurch nicht gedeckten Kosten des ambulanten Hospizdienstes erbringt der Träger durch Spenden. Für die Betroffenen sind die Leistungen der ambulanten Hospizdienste kostenfrei.

Gesetze

§ 39a Absatz 2 SGB V: Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ambulante Hospizdienste für Versicherte in Krankenhäusern Sterbebegleitung im Auftrag des jeweiligen Krankenhausträgers erbringen. Voraussetzung der Förderung ist außerdem, dass der ambulante Hospizdienst

1. mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie
2. unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann.

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Rahmenvereinbarungen / Handreichung

Im Hospiz- und Palliativgesetz (HPG, 2015) ist u.a. geregelt, dass die Rahmenvereinbarungen für die ambulante Hospizarbeit mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und
an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwicklungen anzupassen ist. Die letzte Änderung der Rahmenvereinbarung wurde 2022 vorgenommen.

Auf der Seite der GKV finden Sie die aktuelle

  • Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i.d.F. vom 21.11.2022

sowie die aktuelle

  • Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 21.11.2022

Der DHPV hat eine Handreichung zu den aktuellen Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 SGB V für die ambulante Hospizarbeit erarbeitet (Stand Dezember 2022).

Nachfolgenden Organisationen haben als Träger der Beihilfe für ihre Beihilfeberechtigten den Beitritt zum o. g. Vertrag erklärt, so dass diesen Beihilfestellen bei Vorliegen der Voraussetzungen der entsprechende Betrag in Rechnung gestellt werden kann.

Weitere Dokumente:

  • "Kritische Abwägung zu Kooperationsvereinbarungen nach BQKPMV" - Möglichkeiten und Risiken von Kooperationsvereinbarungen mit ambulanten Hospizdiensten (Stand 05.02.2019)

  • Musterkooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen ambulanten Hospizdiensten und Krankenhäusern bzw. zwischen ambulanten Hospizdiensten und Pflegeeinrichtungen (siehe Kasten rechts)
Broschüren zum Thema

Die Broschüre „Qualifizierte Vorbereitung Ehrenamtlicher in der Sterbebegleitung / Rahmenempfehlung für Kursleitungen" vermittelt Basiswissen und neue Impulse zur qualifizierten Vorbereitung Ehrenamtlicher in der Sterbebegleitung. Sie klärt über die Voraussetzungen auf, die auf Seiten der Ehrenamtlichen vorliegen müssen, die sich als Hospizbegleiter*in qualifiziren lassen möchten. Sie erläutert außerdem die Qualifikation, die die Kursleitung mitbringen muss, legt die Themen dar, die sich in Vorbereitung auf die anspruchsvolle und spannende Aufgabe der ehrenamtlichen hospizlichen Begleitung sowohl in psychischer, sozialer, spiritueller als auch in körperlicher Hinsicht bewährt haben u.v.a.m.

Ergänzend dazu bietet die Broschüre "Qualifizierte Vorbereitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hospizarbeit" aus dem Jahr 2017 einen guten Überblick und eine allgemeine Einführung in das Thema Vorbereitungskurs.

Arbeitshilfe für Qualitätsprozesse

Die Arbeitshilfe "Qualitätsprozesse in ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten" möchte die entsprechenden Dienste ermutigen, sich Qualitätsfragen zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Dienste, die nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V eine Förderung durch die Krankenkassen erhalten. Der Fragenkatalog, der jedem Kapitel folgt, bietet jedem Dienst die Möglichkeit, sich mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen und zu überprüfen, ob die besonderen Ansprüche und Qualitätsmerkmale der ambulanten Hospiz- und Palliativarbeit erreicht werden und wo Qualitätsentwicklungsprozesse notwendig sind.

  • Broschüre nur zum Download (Stand September 2017)
Orientierungshilfe für Vorstände sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Wenn es um die Rolle des Trägers eines ambulanten Hospiz- und Palliativdienstes als Arbeitgeber geht, ist es notwendig, die ambulante Hospizarbeit in all ihren Dimensionen in den Blick zu nehmen. Was ist ihr Selbstverständnis? Welche Wurzeln hat diese Arbeit? Was sind die Aufgaben eines solchen Dienstes als Ganzes, welche die der Koordination, welche die der Ehrenamtlichen? Diese Orientierungshilfe wendet sich im Wesentlichen an Hospiz- und Palliativdienste, die nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V gefördert werden (also eine hauptamtliche Kraft beschäftigen) und Vereinsstrukturen aufweisen, also von ehrenamtlichen Vorständen geleitet werden (und die ihre Rolle als Arbeitgeber finden müssen).

  • Broschüre nur zum Download (Stand Dezember 2017)