Rechtsgrundlagen
Als in den 1980er Jahren die ersten Hospizinitiativen in Deutschland entstanden, gabe es keine gesetzlichen Rahmenbedingungen und keine finanzielle Förderung. Heute ist die Hospiz- und Palliativarbeit vielfach gesetzlich verankert.
Die letzte Änderung der Rahmenvereinbarung wurde 2016 vorgenommen. Aus diesem Anlass hat der DHPV eine Handreichung sowie eine Musterkooperationsvereinbarung für die Zusammenarbeit zwischen ambulanten Hospizdiensten und Krankenhäusern erarbeitet. Ebenfalls 2016 hat der DHPV ein Verzeichnis herausgegeben, in dem die Beihilfestellen ersichtlich sind, die bisher dem Vertrag zwischen den Hospizorganisationen und der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesministerium des Innern - beigetreten sind.
- Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016
- Handreichung des DHPV zu den Änderungen der Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 2 SGB V für die ambulante Hospizarbeit (Stand 21.03.2016)
- Verzeichnis Beihilfestellen (Stand 30.05.2018)
Weitere Texte:
- Kritische Abwägung zu Kooperationsvereinbarungen nach BQKPMV - Möglichkeiten und Risiken von Kooperationsvereinbarungen mit ambulanten Hospizdiensten (Stand 05.02.2019)
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGBV zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung geschlossen. Wesentliche Punkte der Vereinbarung, sind Regelungen zur Koordination der Versorgung mit dem Ziel der Sicherstellung der bestmöglichen Versorgungsqualität sowie Regelungen bezüglich der Kooperation mit ambulanten Hospizdiensten, stationären Hospizen, SAPV-Teams und weiteren an der Versorgung beteiligten Diensten. Die Vereinbarung ist am 1.01.2017 in Kraft getreten.
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie / Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Die Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.
Gesetze:
- § 37b SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132d SGB V Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Richtlinien:
Verträge:
Bundesrahmenvereinbarung (Erwachsene)
Bundesrahmenvereinbarung (Kinder und Jugendliche)
Weitere Informationen folgen hier nach erfolgtem Abschluss der Verhandlungen.
Berichte:
Informationen folgen.
Gesetze:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, §§ 1901a BGB ff.)
Informationen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: