Stellungnahmen des DHPV

Vorrang von Suizidprävention vor Suizidbeihilfe, der weitere Ausbau von Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Klarstellung, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht zur Mitwirkung an einem Suizid oder zur Duldung eines solchen in ihren Räumlichkeiten verpflichtet werden können – das sind drei zentrale Forderungen des DHPV zur anstehenden Neuregelung der Suizidbeihilfe.

Die Träger der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland – Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP), Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) und  Bundesärztekammer (BÄK) – haben mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen, dass der im April 2021 veröffentlichte Dritte Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen das Thema der Hospiz- und Palliativversorgung von Menschen mit Behinderungen am Lebensende unberücksichtigt lässt. In ihrer Stellungnahme verweisen sie auf notwendige Ergänzungen.

Memorandum von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbands

Die Diskussionen um Fragen, wie wir mit gesundheitlichen Risiken, die uns in Zukunft begegnen können, umgehen, wie wir uns unser Sterben vorstellen und was wir jetzt tun und lassen können (sollten), erreichen immer wieder in Wellen die gesellschaftliche Öffentlichkeit.

Anlässlich der am 25. September 2019 im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages stattfindenden Anhörung zum Thema Neuregelung der Organspende und Erhöhung der Spenderbereitschaft warnt der Deutsche Hospiz und PalliativVerband (DHPV) davor, die Organspende nur als einen zu optimierenden Prozess und den einzelnen Menschen hauptsächlich als ‚potenziellen Organspender‘ zu verstehen.

Der DHPV hat in einer Stellungnahme zum Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz Verbesserungsbedarf angemahnt.

Der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband (DHPV) spricht sich entschieden gegen die Erarbeitung eines Gesetzes aus, das schwer und unheilbar Erkrankten den Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung ermöglicht („Rechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen“, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/4834).

Im Jahr 2017 ist die “Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung“ (BQKPMV) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband in Kraft getreten. Zum Nachweis der Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern soll laut dieser Vereinbarung der an der BQKPMV teilnehmende Arzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung einen unterschriebenen Kooperationsertrag einreichen.