Presseinformationen

Mit Bestürzung und Bedauern nimmt der DHPV die Entscheidung des BVerfG auf, den § 217 Strafgesetzbuch (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für nichtig zu erklären.

Der DHPV begrüßt das neue Organspendegesetz, fordert aber den Einbezug einer hospizlichen Perspektive im Umgang mit lebenslimitierend erkrankten Menschen, die als Organspender in Betracht kommen.

Der DHPV plädiert für eine informierte Entscheidung und eine hospizliche Perspektive im Umgang mit lebenslimitierend erkrankten Menschen, die als Organspender in Betracht kommen.