Hospiz- und Palliativnetzwerke

Zusammenarbeit von Pflegeheimen mit Hospiz- und Palliativnetzwerken

Gemäß § 114 SGB XI sollen Pflegeheime mit Hospiz- und Palliativnetzwerken zusammenarbeiten, um eine bestmögliche Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen sicherzustellen. Die Zusammenarbeit umfasst verschiedene Aspekte, die im Einzelnen festgelegt werden können:

  • Kooperation: Pflegeheime sollen eine Kooperation mit Hospiz- und Palliativnetzwerken eingehen. Diese Kooperation beinhaltet den Austausch von Informationen, die Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von palliativen Maßnahmen sowie die Abstimmung von Versorgungsprozessen.
  • Beratung: Die Pflegeheime haben das Recht auf Beratung durch die Hospiz- und Palliativnetzwerke. Dabei geht es insbesondere um die Beratung zu palliativen Versorgungsmaßnahmen, zur Schmerztherapie und zur psychosozialen Betreuung.
  • Qualifikation: Die Mitarbeiter in den Pflegeheimen sollen entsprechend qualifiziert sein, um eine angemessene palliative Versorgung zu gewährleisten. Die Hospiz- und Palliativnetzwerke können Schulungen und Fortbildungen anbieten, um die Qualifikation der Mitarbeiter zu verbessern.
  • Koordinierung: Die Hospiz- und Palliativnetzwerke können bei der Koordinierung der Versorgung von schwerstkranken und sterbenden Menschen in den Pflegeheimen unterstützen. Dies beinhaltet die Abstimmung mit anderen Leistungserbringern und die Sicherstellung einer ganzheitlichen Betreuung.

Die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Pflegeheimen mit Hospiz- und Palliativnetzwerken kann von den Landesgesetzen und den jeweiligen regionalen Gegebenheiten abhängen. Daher können die genauen Regelungen und Modalitäten in den Bundesländern oder einzelnen Pflegeheimen variieren. Es empfiehlt sich daher, auch die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und Vereinbarungen zu konsultieren, um weitere Informationen zu erhalten. (Stand September 2021)

Gesetze

§ 114 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) zur Zusammenarbeit von Pflegeheimen mit Hospiz- und Palliativnetzwerken

(1) Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches haben mit Hospiz- und Palliativnetzwerken zusammenzuarbeiten, um eine bestmögliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, die an schweren, unheilbaren oder progredienten Krankheiten leiden und eine Begleitung am Lebensende benötigen. Das Nähere über die Zusammenarbeit der Pflegeeinrichtungen mit Hospiz- und Palliativnetzwerken regelt das Landesrecht.

Zum SGB XI

§ 39d SGB V Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator.

Zum SGB V

Förderrichtlinie

GKV-Förderrichtlinien

Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das gegliederte Versorgungssystem. Um die Hospiz- und Palliativversorgung weiter zu stärken, wurde in § 39d Sozialgesetzbuch V (in der Fassung des GVWG1) geregelt, dass die Krankenkassen „die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator“ mitfördern.

Zur Förderrichtlinie (in der Fassung vom 31.03.2022)

Handreichung

Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das gegliederte Versorgungssystem. Zur Gewährleistung der Versorgungskontinuität und ihrer hohen Versorgungsqualität ist die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten in regionalen Netzwerken erforderlich. Die kommunale Verantwortung und Infrastruktur ist bei der Organisation der Netzwerke zu berücksichtigen.

Der DHPV möchte mit dieser Handreichung für seine Mitgliedsdienste und -einrichtungen Hinweise zur Umsetzung der Förderrichtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 39d SGB V geben.

Zur Handreichung