Stationäre Hospize

Das stationäre Hospiz richtet sich an Menschen, deren ambulante Versorgung zu Hause aufgrund einer unheilbaren Erkrankung auch mit externer Unterstützung (z.B. Hausarzt, Pflegedienst, SAPV-Team, ambulanter Hospizdienst) nicht mehr gewährleistet werden kann. Es steht allen Menschen unabhängig von Nationalität, Religion oder Vermögenssituation offen.

Voraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass die Patientin bzw. der Patient an einer fortschreitenden Erkrankung leidet, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen u.a., dass eine palliativpflegerische Behandlung notwendig oder vom Betroffenen gewünscht wird, dass die voraussichtliche Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder wenige Monate beschränkt ist und dass eine Krankenhausbehandlung im Sinne von §39a SGB V nicht erforderlich ist.

Bei starken Symptomen kann auch im stationären Hospiz ein Team der so genannten Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) hinzugezogen werden. Auf diese Unterstützung hat seit 2007 jede*r Versicherte*r in Deutschland ein gesetzliches Anrecht. Ziel dieser Versorgungsform ist es, auch solchen Patient*innen eine Versorgung und Betreuung zu ermöglichen, die aufgrund von starken Schmerzen, großen Wunden oder anderer belastender Symptome einen besonders aufwändigen Betreuungsbedarf haben, ob zu Hause, in der Pflegeeinrichtung oder im stationären bzw. Tageshospiz. Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung muss ärztlich verordnet werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse getragen.

Stationäre Hospize sind baulich, organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Sie verfügen mindestens über acht und in der Regel höchstens über 16 Betten. Stationäre Kinderhospize sind speziell auf die Bedürfnisse lebensverkürzend erkrankter Kinder und Jugendlicher ausgerichtet.

Eine Regelung zur Finanzierung stationärer Hospize wurde im Jahr 1997 in das SGB V aufgenommen und zuletzt durch das Hospiz- und Palliativgesetz im Jahr 2015 (in Kraft getreten am 8.12.2015) überarbeitet. Danach werden die Kosten der stationären Hospizversorgung zu 95 Prozent von der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse übernommen. 5 Prozent der Kosten werden durch das stationäre Hospiz bzw. den Träger durch Spenden erbracht. Patient*innen sind seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 von einem Eigenanteil befreit.

Gesetze

§ 39a Absatz 1 SGB V: Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuß zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann.

Weiterlesen

Rahmenvereinbarungen / Richtlinien

Nach dem Inkrafttreten des Hospiz- und Palliativgesetzes wurde die bisherige Rahmenvereinbarung gem. § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V für die stationäre Hospizarbeit überarbeitet und eine eigene Rahmenvereinbarung für die stationäre Kinderhospizarbeit erarbeitet. Beide Rahmenvereinbarungen sind seit dem 01.05.2017 in Kraft.

Richtlinien

Qualitätsrahmenhandbuch

"Qualität sorgsam gestalten" – so lautet der Titel des aktuellen Qualitätsrahmenhandbuchs für stationäre Hospize, das die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband in einem dreijährigen Prozess gemeinsam erarbeitet haben. Der 74-seitige Leitfaden zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er

- individuelle Bedürfnisse der Hospizgäste in den Mittelpunkt stellt

- Empfehlungen für die Arbeit in der Praxis ausschließlich über Fragen gibt

- an stationäre Hospize als Kleinst-Einrichtungen des Gesundheitswesens angepasst ist.

  • Rahmenhandbuch NUR zum Download (Stand Februar 2020)

Zurück