Nachlasssicherung im stationären Hospiz

Häufig bringen Menschen, die im Hospiz versorgt und begleitet werden, persönliche Gegenstände mit in das Zimmer. Mit dem Tod und somit dem Eintritt des Erbfalls geht das gesamte Vermögen des Erblassers bzw. der Erblasserin auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Für die stationären Hospize stellt sich dann die Frage, wie mit dem Nachlass umzugehen ist, insbesondere wenn An- und Zugehörige nicht bekannt sind. Die wesentlich Regelungen hat Syndikusanwältin Christina Bethke zusammengetragen.

Zur Übersicht

Zurück