Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung Ungeimpfter in Seniorenheim zurückgewiesen

Die Leitung eines Seniorenheims hatte zwei dort beschäftigte Mitarbeiter (eine Pflegefachkraft und einen Wohnbereichsleiter) ab dem 16.03.2022 von der Arbeitsleistung ohne Vergütung freigestellt, weil sie weder eine vollständige Coronaimpfung noch einen Genesenennachweis erbracht hatten. Die beiden Beschäftigten reichten daraufhin Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Gießen ein, da sie die Freistellungen für rechtswidrig hielten.

Das Arbeitsgericht lehnte die Anträge in seinem Beschluss vom 12.04.2022 (Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22) jedoch ab. Das Arbeitsgericht führt in der Pressemitteilung zur Begründung aus:

„Zwar sehe § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner am Gesundheitsschutz.“

Die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sind noch nicht rechtskräftig. Zudem laufen noch die beiden Hauptsacheverfahren.

Die Presseerklärung des Arbeitsgerichts Gießens können Sie hier nachlesen.

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