Details zur Veranstaltung
In § 132 g SGB V des Hospiz- und Palliativgesetzes wurde das Angebot einer „Gesundheitlichen Versorgungsplanung“ in Pflegeeinrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe verankert. Den Bewohner:innen und ihren gesetzlichen Betreuenden/Angehörigen kann eine Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung angeboten werden, die von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird.
Inhaltlich beruht eine derartige Vorausplanung auf dem international etablierten Konzept des „Advance Care Planning“ (ACP). Die Vorausplanung wird dabei als mehrzeitiger kommunikativer Prozess verstanden, innerhalb dessen die Wünsche der Bewohner:innen an ihre zukünftige medizinische Behandlung und Versorgung ermittelt, anwendungstauglich dokumentiert und bei Bedarf aktualisiert werden.
Ziel ist es, die Bewohner:innen auch dann entsprechend ihren individuellen Wünschen zu behandeln, wenn sie sich selbst nicht (mehr) dazu äußern können.
Die Vorausplanung wird durch qualifizierte Gesprächsbegleiter:innen angeboten. Daneben hat die Einrichtung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sicherzustellen, dass der ermittelte Patient:innenwille auch zur Umsetzung gelangt (interne Vernetzung). Zusätzlich ist durch eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Versorgungs- und Betreuungsanbietern darauf hinzuwirken, dass diese den Willen der Bewohner:in umsetzen (externe Vernetzung). Damit bedarf es einer „institutionellen und regionalen Implementierung“ und Koordination des Konzeptes. Grundvoraussetzung der Finanzierung gemäß §132 g SGB V ist die Erstellung eines Konzeptes zur Implementierung.
Weitere Informationen können aus der Webseite der Christophorus Akademie entnommen werden.