Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 liegen vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2023 vorgelegt. Diese Rechengrößen sind u.a. für nach § 39a Abs. 2 SGB V geförderte ambulante Hospizdienste von Interesse. Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40.740,00 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395,00 Euro.

Der Wert pro Leistungseinheit im Rahmen des Förderverfahrens im Jahr 2023 beträgt somit 441,35 Euro (13 % der Bezugsgröße).

Die im Referentenentwurf veröffentlichten Rechengrößen erlangen erst nach der Beschlussfassung im Bundeskabinett sowie anschließend im Bundesrat Rechtskraft. Die Verordnung wird im Bundesrat, wie in den letzten Jahren, erst Ende November bzw. im Dezember Gegenstand der Tagesordnung sein.  

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